08.04.08 - S.W. 2051 GmbH & Co. KG: Widerrufsbelehrung in den Zeichnungsscheinen irreführend?

Ende der 90er, Anfang 2000 wurde von der Südwest-Unternehmensgruppe die S.W. 2051 GmbH & Co. KG Fondsbeteiligung aufgelegt und über Strukturvertriebe hauptsächlich an Geringverdiener verkauft. Diese Strukturvertriebe, meistens die Firmen Marco-Plan und Conrenta, die nach einem Zusammenschluss zur Venturion AG Insolvenz anmeldeten versprachen ihren Kunden Steuerersparnisse und hohe Renditen bei einer Sicherheit wie bei einer Lebensversicherung. Die Kommanditbeteiligung sollte dabei vor allem zur Altersversorgung dienen.

In den letzten Jahren kam bei vielen Anlegern das „böse Erwachen“ nachdem sich herausstellte, dass man zwar steuerliche Vorteile durch solche Anlagen genießen kann, aber man über Risiken bei Abschluss der Kommanditbeteiligung nicht aufgeklärt wurde. Mehrfach gerichtlich wurde bereits entschieden, dass derartige Unternehmensbeteiligungen nicht zur Altersversorgung geeignet sind (siehe: Unternehmensbeteiligung nicht zur Altersversorgung geeignet)

Ziel vieler geschädigter Anleger ist es nun nicht nur die Beteiligungen, die meist feste Laufzeiten von 10 Jahren und mehr haben, vorzeitig zu kündigen, sondern auch das einbezahlte Geld zurück zu erhalten.

Um vorzeitig aus Unternehmensbeteiligungen aussteigen zu können, bedarf es entweder des Nachweises der Falschberatung oder eines formellen Fehlers der S.W. 2051 GmbH & Co. KG. Dieser formelle Fehler wurde von einigen Gerichten in der damals verwendeten Widerrufsbelehrung gesehen:

So stellte das Landgericht Duisburg hat in seinem Urteil vom 22.03.2005 (Az. 6 O 512/04) fest, dass die von der S.W. Immo Fonds 2051 KG verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und den zeichnenden Kommanditisten irreführt.

Die verwendete Widerrufsbelehrung hat folgenden Inhalt:

„Ich bin darüber belehrt worden, dass ich meine vorstehende, auf den Abschluss der Beitrittsvereinbarung gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen kann. Der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: …“

Das Landgericht Duisburg hielt diese Belehrung für fehlerhaft, da die Belehrung nicht klar formuliert ist. Einerseits handele es sich nicht um eine Belehrung, sondern um eine Bestätigung, die der beitretende Kommanditist abgeben soll. Andererseits wird der beitretende Kommanditist nicht korrekt über den Beginn der Frist aufgeklärt. Nach der Belehrung soll die Frist mit Aushändigung beginnen. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass die Frist erst am Tag nach der Aushändigung beginnt. Dies reicht aus, um die Widerrufsfrist nicht korrekt errechnen zu können. Damit ist die Belehrung unwirksam und der beigetretene Kommanditist kann auch jetzt noch wirksam widerrufen, da die Frist nie begonnen hat, zu laufen.

Wurde dieses Urteil von der S.W. Immo Fonds 2051 KG immer als „Mindermeinung“ und „Außenseiterurteil“ abgewiegelt, so schloss sich unter anderem das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 16.03.2006 (Az. 57 S 74/05) der Rechtsauffassung des LG Duisburg an. Auch das LG Berlin sieht die von der S.W. Immo Fonds 2051 KG verwendete Widerrufsbelehrung als fehlerhaft an und gewährte einem klagenden Anleger sein Recht auf Widerruf.

Auch der Bundesgerichtshof befasste sich bereits mit ähnlich gelagerten Fällen, die jedoch nicht der Belehrung der S.W. 2051 GmbH & Co. KG zum Inhalt hatten. So hielt der BGH eine Belehrung für fehlerhaft, in der der Beginn der Widerrufsfrist mit „ab heute“ bestimmt wurde. Nichts anderes bestimmt die von der S.W. Immo Fonds 2051 KG verwendete Belehrung.

Diese Rechtsansicht teilten jedoch nicht alle Gerichte. So erstritt die S.W. 2051 GmbH & Co. KG bei diversen Gerichten die Feststellung, dass die verwendete Widerrufsbelehrung nicht irreführend formuliert sie und den Kommanditisten ausreichend über das Widerrufsrecht aufklärt.

Quintessenz ist, dass sich ein geschädigter Anleger nie allein auf formelle Fehler wie eine möglicherweise fehlerhafte Widerrufsbelehrung stützen sollte, sondern – falls möglich und nachweisbar – auch immer den Weg über die Beraterhaftung zu gehen.

Weiter interessante Infos finden Sie unter: www.sw2051opfer.de

Bei Fragen zur S.W. Unternehmensgruppe und der S.W. 2051 GmbH & Co. KG steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kutz gerne zur Verfügung.

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