21.04.08 - Securenta AG / Göttinger Gruppe - Bericht des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter der Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG veröffentlichte nunmehr seinen Bericht zum Insolvenzverfahren. Dabei trifft der Insolvenzverwalter zu den angemeldeten Ansprüchen geschädigter atypisch stiller Gesellschafter, die ihre Forderungen im Rang des § 38 InsO (vorrangige Forderungen) anmeldeten und dies mit Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung begründeten folgende Feststellung:

„Sollte nämlich tatsächlich in den hier vorliegenden Fällen sich endgültig herausstellen, dass die atypisch stillen Gesellschafter bei Abschluß der entsprechenden Verträge getäuscht wurden oder aus anderen Gründen der Vertragsabschluß nichtig war, so können diese Gläubiger zwar uneingeschränkt als Anspruchsteller gemäß § 38 InsO angesehen werden, da sie unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung so zu stellen sind, als wären sie nie Gesellschafter geworden, allerdings hat dieses dann zur Konsequenz, dass damit auch die vormals gewährten erzielten Steuergutschriften rückabzuwickeln sind mit der Konsequenz der Nachentrichtung der vormals gewährten Steuergutschriften mittels Einkommensteuernachzahlung ggf. unter Berücksichtigung von Nachzahlungszinsen. Insoweit könnte, sollte es nicht – wovon zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen ist – zu einer entsprechend hohen Quote für die Gläubiger gemäß § 38 InsO kommen, die stillen Gesellschafter des schuldnerischen Unternehmens erneut belastet werden.“
(Zitat aus dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 18.03.2008)

Dieser Ansicht kann seitens der Kanzlei nicht gefolgt werden. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt gerade nicht fest, dass die atypisch stillen Gesellschafter so gestellt werden müssen, als wären sie nie Gesellschafter geworden. Der BGH hat eindeutig in allen seinen Entscheidungen, in denen er atypisch stillen Gesellschaftern Schadensersatzansprüche in Höhe der geleisteten Einlagen zubilligte, ausdrücklich festgehalten, dass es grundsätzlich dabei verbleibt, dass eine Rückabwicklung atypisch stiller Gesellschaftsbeteiligungen den Grundsätzen einer fehlerhaften Gesellschaft unterfällt. Damit müssen auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Beteiligungsverträge der atypisch stillen Gesellschafter, die sich wirksam auf eine Falschberatung berufen und Schadensersatzansprüche geltend machen, auseinandergesetzt werden. Sollten atypisch stille Gesellschafter eine Rückzahlungsquote aus dem Insolvenzverfahren erhalten, würde der Rückzahlungsbetrag entsprechend zu versteuern sein. Die Verlustzuweisungen der vergangenen Jahre kann dies jedoch nicht beeinflussen.

Die Verlustzuweisungen und damit die Steuervorteile der atypisch stillen Anleger aus den vergangenen Jahren kann aber durch die vom Insolvenzverwalter eingereichten Feststellungsklagen auf Nichtigkeit der Jahresabschlüsse ab 2002 nach sich ziehen. Dringen diese Klagen durch und sind die Jahresabschlüsse neu aufzustellen, könnte bei Feststellung geringerer Verluste die Verlustzuweisungen an die atypisch stillen Gesellschafter neu vorgenommen werden, was gegebenenfalls zu Steuerrückzahlungsverpflichtungen der atypisch stillen Gesellschafter gegenüber der Finanzverwaltung führen kann.

Bei Fragen zu Unternehmensbeteiligungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kutz gerne zur Verfügung.

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