03.06.08 - Hoffnung für geschädigte Anleger von Unternehmensbeteiligungen (Kommanditbeteiligungen, GbR-Beteiligungen)?

BGH ruft EuGH an: Verstößt „fehlerhafte Gesellschaft“ gegen EU-Haustürschutz?

Geschädigte Anleger von Unternehmensbeteiligungen, vor allem Kommanditbeteiligungen und GbR-Beteiligungen, die im Rahmen eines Haustürgeschäfts verkauft wurden, sind aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zwar häufig in der Lage, sich von spekulativen und verlustträchtigen Anlagen zur eine außerordentlichen Kündigung oder Widerruf zu trennen, dies jedoch meist mit erheblichen finanziellen Verlusten.

Die Rechtsprechung des BGH räumt in den Fällen vom Unternehmensbeteiligungen den Interessen des Unternehmens, das Gesellschaftsvermögen zu erhalten, höheren Schutz ein, als einem geschädigten Anleger, der durch Falschberatung oder sogar durch Täuschung oder Drohung zum Beitritt zu einer solchen Kapitalanlage verleitet wurde. Geschädigten Anlegern steht in solchen Fällen lediglich ein Anspruch auf Auseinandersetzung der Gesellschaftsbeteiligung nach den Grundsätzen der „fehlerhaften Gesellschaft“ zu, d. h. der Wert des Gesellschaftsanteiles zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Widerrufes ist für die Rückzahlung maßgeblich. In den meisten Fällen liegt der Wert der Beteiligung weit unter den Einzahlungen des Anlegers, sodass enorme finanzielle Verluste realisiert werden.

Nun könnte sich das Blatt zugunsten der geschädigten Anleger wenden, wenn die Beteiligung im Rahmen eines so genannten Haustürgeschäfts verkauft worden ist und dem Anleger ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz bzw. § 312 BGB zusteht.

Der II. Senat des BGH setzte nun ein Verfahren aus und legt dem EuGH die Frage vor, ob die „fehlerhafte Gesellschaft“ mit der europarechtlichen Richtlinie 85/577/EWG (Haustürgeschäfte-RL) zu vereinbaren ist. Es wird also vom EuGH zu klären sein, ob der einen Gesellschaftsbeitritt nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) oder § 312 BGB Widerrufende denselben Schutz genießen muss, wie die Gruppe der nicht oder nicht voll geschäftsfähigen Personen, auf welche die Regeln der „fehlerhaften Gesellschaft“ mit Rücksicht auf ihr höherrangig bewertetes Schutzbedürfnis nicht angewandt werden.

Sollte der EuGH den Schutz des Widerrufenden über den Schutz des Gesellschaftsvermögens stellen, dürfte die Rechtsprechung des BGH zur „fehlerhaften Gesellschaft“ im Falle eines wirksamen Widerrufs kippen und tausende geschädigte Anleger hätten die Möglichkeit, sich ohne finanzielle Verlust von dubiosen Kapitalanlagen zu trennen.

Bei Fragen zu Unternehmensbeteiligungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kutz gerne zur Verfügung.

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