BGH schützt geschädigte Kapitalanleger und fällt Grundsatzentscheidung zur Verjährung

Der Bundesgerichtshof erteilte nunmehr der bei vielen Land- und Oberlandesgerichten vertretenen Auffassung eine Absage, dass Anleger, denen der Emissionsprospekt ausgehändigt worden ist, eine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen und damit Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaften und Anlageberater verjährt seien.

In seiner Entscheidung vom 07. August 2010, Az. III ZR 249/09, stellt der BGH klar, dass ein Anleger, der auf die Aussagen seines Anlageberaters oder Anlagevermittlers vertraut, einen ihm ausgehändigten Emissionsprospekt nicht studieren muss. Die vorher propagierte Ausfassung, dass ein Anleger den Emissionsprospekt verpflichtend zu lesen hat, kann daher nicht mehr aufrechterhalten werden.

Ein Anleger darf daher auf die Aussagen des Anlageberaters vertrauen und die 3-jährige Verjährung wird nicht mehr mit der Aushändigung des Emissionsprospekts in Gang gesetzt. Damit besteht wieder für tausende geschädigter Kapitalanleger in „Altfällen“ Hoffnung, Schadensersatzansprüche gegen verantwortliche Personen durchsetzen zu können.

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