BGH: Steuervorteile durch Kapitalanlagen mindern Schadensersatzansprüche nicht

Mit Urteil vom 15. Juli 2010, Az. III ZR 336/08, stellt der 3. Zivilsenat des BGH nunmehr klar, dass Steuervorteile, die geschädigte Anleger aufgrund einer Beteiligung erhalten haben, Schadensersatzansprüche gegen verantwortliche Gesellschaften und Berater nicht mindern. Laut BGH kommt eine Anrechnung von Steuervorteilen dann nicht in Betracht, wenn auch die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt. Es sollen daher nur noch „außergewöhnliche Steuervorteile“ anrechenbar sein.

Was „außergewöhnliche Steuervorteile“ genau sind, ließ der BGH in seinem Urteil aber offen. Konkretisiert wurde dies jedoch durch den Vizepräsidenten des BGH und vorsitzenden Richter des 3. Zivilsenats Schlick beim 7. Tag des Bank- und Kapitalmarktrechts in München. Demnach seien „außergewöhnliche Steuervorteile“ nur solche, bei denen mehr als 100% der Anlagesumme den Anlegern als Verluste zugewiesen worden sind und die Anleger dadurch erhebliche Steuervorteile generieren konnten.

Das Argument in gerichtlichen Verfahren, zu erhaltenen Steuervorteilen vortragen zu müssen, was zum Teil die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen erheblich erschwerte, dürfte mit dieser Grundsatzentscheidung des BGH der Vergangenheit angehören.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn RA Kutz – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

zurück zur Übersicht